2. GFK II Abgabe und Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV, die nicht Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind
3. GFK III Abgabe und Bereitstellung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst sind